In einem Beschluss legt das OLG Frankfurt a.M. (Az.: 6 U 171/10) dar, dass Adword-Werbung durchaus als Markenverletzung einzuordnen sein kann.
Ein Erotikartikelhändler pries mittels einer eigenen Adword-Anzeige - unter Verwendung eines fremden Markennamens - Ware mit dem Hinweis an: „Ersparnis bis 94% garantiert“.
Das OLG stellt in seinem Beschluss die Rechtsprechung des EuGH dar:
Adword-Werbung mit fremden Marken sei nur dann gestattet, wenn sich für den durchschnittlichen Nutzer aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergebe, dass mit der Werbung – entgegen der vom Nutzer mit Eingabe der Marke als Suchwort verbundenen Erwartung – keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die vom Inhaber dieser Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Das OLG sah im entschiedenen Fall in Bezug auf den „durchschnittlichen Internetnutzer, der nach Eingabe der – für Erotikartikel eingetragenen – Verfügungsmarke als Suchwort auf die angegriffene Anzeige trifft“ die Gefahr, dass dieser „zu dem Verständnis gelang[t], die Antragsgegnerin biete ihm als Händlerin von Erotikartikeln auch solche Artikel der Marke ‚X‘ an“.
Das OLG betonte, „dass nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Unklarheiten über den Charakter der Werbeanzeige zu Lasten des Werbenden gehen.“
Anmerkung:
Wir berichteten über die Adword-Problematik mehrfach, u.a. am 17. Januar 2011.