Die Vorgeschichte
Nachdem das Steueränderungsgesetz 2007 die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers stark eingeschränkt hatte, minderte sich teilweise das Nettoeinkommen von Arbeitnehmern entsprechend. Ein angestellter Lehrer forderte deshalb von seinem Arbeitgeber einen Aufwendungsersatz für das Zimmer (ortsüblicher Mietzins) und die Ausstattung (Regale, EDV, usw.). Er argumentierte, Pressemitteilung Nr. 27/11. Im Volltext wird das Urteil noch gar nicht vorliegen. Aber wie das BAG begründen wird, ist klar.
Die Begründung
Eine unbewusste Regelungslücke, die für eine analoge Anwendung bestehen müsste, lag im zu entscheidenden Fall nicht vor. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag bewusst einen Aufwendungsersatz nicht geregelt, sondern stattdessen dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, dass er frei entscheiden kann, wo und wann er den Unterricht vorbereitet.
Anmerkung
Ab 2010 darf auf Grund geänderter Steuergesetze in vielen Fällen das Arbeitszimmer bei der Einkommenssteuer wieder als Werbungskosten bis zum Betrag von 1.250 Euro angesetzt werden.