Der Fall
In der Nähe des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers hatte der Arbeitgeber eine Videokamera installiert, die zwar auf den Eingangsbereich gerichtet war, möglicherweise aber auch dessen Arbeitsplatz hätte erfassen und aufzeichnen können. Der Arbeitnehmer verlangte, ihm wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung zu zahlen.
Die Entscheidung
Die 7. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts bejahte in seinem Urteil Az.: 7 Sa 1586/09 einen Anspruch aus hier.