Die Vorgeschichte
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte auf seinen Internetseiten ein Urteil veröffentlicht, das sich mit einem „prozessualen Problem von allgemeinem Interesse“ befasste. Die Urteilsbegründung führte ausführlich zahlreiche Verfahren des Antragstellers und dessen ärztliche Untersuchungsbefunde an.
Die Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellte in seinem Urteil Az. 1 S 501/10 fest, dass der Antragsteller dieses Verfahrens im LAG-Urteil wegen der Angaben zu den medizinischen Untersuchungen ohne großen Aufwand für einen größeren Personenkreis identifizierbar ist. Das Gericht folgerte daraus:
1. Bei einer Abwägung nach landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG BW) überwiegt im entschiedenen Fall das Schutzinteresse des Antragstellers das Informationsinteresse der Allgemeinheit, soweit es sich um „besonders sensible Daten“ handelt. Insofern muss das Urteil bzw. seine Begründung gelöscht werden.
2. Die Veröffentlichung der Entscheidung muss jedoch nicht vollständig unterbleiben: „Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss nicht bereits deshalb zwingend zurückstehen, weil die Entscheidung - wie ausgeführt - nicht hinreichend anonymisiert ist und eine datenschutzrechtlichen Anforderungen genügende Anonymisierung angesichts des Streitgegenstandes und der Umstände des Falles auch kaum möglich erscheint. Würde dies bereits zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führen, könnte den Informationsansprüchen der Bürger, die ihre Grundlage ebenfalls im Verfassungsrecht finden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), auf bestimmten Rechtsgebieten - etwa Konkurrentenschutzverfahren, Disziplinarverfahren - kaum noch Rechnung getragen werden“