Das Handelsgericht Bern hatte zu entscheiden, ob eine Rufausbeutung eines mit einer berühmten Marke (hier: VIAGRA) verwechselbaren Zeichens (hier: viaguara) vorliegt. Die Berner Richter hatten dies bejaht. Das Urteil wurde nicht veröffentlicht.
Der Fall:
Eine Getränkeherstellerin verkaufte Wodka mit Guarana-Geschmack unter der Marke "viaguara" und ließ die entsprechende Marke für alkoholische Getränke (Klasse 33) registrieren. Pfizer klagte als Inhaberin der in der Klasse 5 registrierten Marke VIAGRA auf Unterlassung und Nichtigerklärung der Marke.
Die Entscheidung:
Das Handelsgericht Bern gab Pfizer recht. Ausgangspunkt für diese Entscheidung war für das Gericht, dass – wie durch zahlreiche, auch bundesgerichtliche (BGE 129 V 32) Entscheidungen festgestellt – die Marke VIAGRA einen weit über den als Medikament zur Behandlung von Erektionsstörungen hinausreichenden hohen Bekanntheitsgrad habe. Aufgrund des identischen Wortanfangs und -endes sowie der identischen Konsonanten und der Ausspracheähnlichkeit der beiden Phantasienamen bestehe vorliegend die Gefahr, dass das Publikum unwillkürlich die Assoziation zu VIAGRA herstellen würde, so das Gericht. Dadurch würde die Marke "viaguara" die Unterscheidungskraft der berühmten Marke VIAGRA im Sinne von Art. 15 MSchG gefährden. Darüber hinaus bejahte das Gericht eine unzulässige Rufausbeutung durch die Getränkeherstellerin:

Indem [die Beklagte] die mit VIAGRA als hochwertigem, vertrauenswürdigem Produkt verbundenen Wert- und Gütevorstellungen auf die unter viaguara angebotenen Getränke überträgt, versucht sie, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen der Klägerin zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke (...) auszunutzen.

Quelle: Einen Hinweis auf die hier beschriebene Entscheidung haben wir INGRES NEWS 5/11 entnommen.