Das eidgenössische Bundesverwaltungsgericht entschied (Az.: B-3686/2010), dass im Widerspruchsverfahren auch privatschriftlicher Vortrag zu berücksichtigen ist.
Ein Lizenznehmer der Widersprechenden hatte auf die Einrede mangelnden Gebrauchs der Widerspruchsmarke nach Art. 32 MSchG durch die Anmelderin des beanstandeten Zeichens dem Lizenzgeber schriftlich eine Nutzung der Widerspruchsmarke bestätigt. Das Institut für geistiges Eigentum hatte diese Bestätigung jedoch übergangen.
Zu Unrecht, wie das BVGer nun feststellte:
Die von der Vorinstanz vorgenommene pauschale Würdigung des Schreibens eines Dritten, ..., ohne nähere Begründung, etwa durch Verweis auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber oder eine Verflechtung beider Unternehmen verletzt demgegenüber die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG.