Der Europäische Gerichtshof bessert das deutsche Recht nach, und zwar - wie könnte es auch anders sein - zugunsten der Verbraucher; dieses Mal mit Hilfe der Az.: C-65/09 und C-87/09, dass schadhafte Produkte auf Kosten des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers wieder ausgebaut und auch das mangelfreie Produkt auf dessen Kosten einzubauen ist. Zwar müssten nach deutschen Recht die Firmen diese Montage- und Lieferkosten nicht tragen. Diese Regelung ist jedoch, so der EuGH, mit den Grundsätzen des europäischen Verbraucherrechts nicht vereinbar.
Warum? Nur wenn der Vertragspartner des Verbrauchers diese Kosten übernimmt, bleiben die Kunden von unverschuldeten finanziellen Lasten verschont.