Nach bisheriger ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung konnte die Beurkundungsform des Beschluss Az.: I-3 Wx 236/10 ausgeräumt und ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein ausländischer Notar gem. § 40 Abs. 2 GmbHG bezüglich der Gesellschafterliste nicht mitteilungspflichtig ist, nichts daran ändere, dass er wirksam beurkunden darf. Auch wenn der Gesellschafterliste auf Grund des § 16 Abs. 3 GmbHG n.F., nämlich durch die Schaffung der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Gesellschaftsanteilen, eine gesteigerte Bedeutung zukomme, könne hieraus nicht auf eine besondere Richtigkeitsgewähr geschlossen werden, die nur durch Einschaltung eines deutschen Notars zu erreichen sei. Das durch das MoMiG angestrebte Ziel spreche nach Meinung des Gerichts dafür, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Auslandbeurkundung nicht einschränken wollte. Denn dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Attraktivität der deutschen GmbH gegenüber vergleichbaren Gesellschaftsformen durch die GmbH-Reform zu steigern, würde es zuwiderlaufen, wenn künftig eine mit Kostenvorteilen verbundene Beurkundung in der Schweiz nicht mehr möglich wäre.
Nach diesem Beschluss sind also Beurkundungen der GmbH-Geschäftsanteilsübertragungen von Notaren in der Schweiz jedenfalls im Kanton Basel den Beurkundungen, die von deutschen Notaren vorgenommen werden, gleichwertig. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage bleibt abzuwarten.