Der Fall
Bei der Rückabwicklung einer eBay-Auktion weigerte sich die Verkäuferin, den Kaufpreis für eine beschädigt zurückgesandte Ware zu erstatten und hielt dafür eine schlechte Bewertung vom Käufer ('Finger weg!'). Die Verkäuferin kommentierte die schlechte Bewertung ihrerseits über das von eBay bereitgehaltene Bewertungssystem und wollte der Käuferin außerdem per einstweiliger Verfügung die schlechte Bewertung untersagen lassen.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-15 W 14/11, wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Die Begründung
Es fehle bereits am Verfügungsgrund, d.h. an der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Durch das Bewertungssystem habe die Verkäuferin ihre Rechte einstweilen selbst gewahrt. Es könne ihr daher zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Anmerkung
Betreibern von Bewertungsportalen sind daher gut beraten, eine Kommentierungsfunktion bereit zu halten und auf sie auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass ein Gericht bei besonderen Umständen, so etwa bei offensichtlich falschen, ehrverletzenden Behauptungen, einen Verfügungsgrund im Einzelfall bejahen.