Der Bundesgerichtshof hat in einem uns soeben zugestellten Beschluss vom 7.6.2011 (VI ZR 225/10) bestätigt, dass die Medien nicht im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs verpflichtet sind, dem Bericht über den Verdacht einer Straftat eine redaktionelle Mitteilung folgen zu lassen, der zufolge das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein bekannter Schlagersänger, von der Zeitschrift „neue woche“ – die allerdings nicht über das Ermittlungsverfahren, sondern nur über den aus einer Strafanzeige resultierenden Verdacht berichtete – nicht nur ene Geldentschädigung, sondern auch die Veröffentlichung einer redaktionellen Mitteilung über die Einstellung der Ermittlungen verlangt. Nachdem er hiermit in beiden Instanzen gescheitert war, hat der Bundesgerichtshof seine Nichtzulassungsbeschwerde jetzt zurückgewiesen.
Ein interessanter Nebenaspekt
Der Kläger ging offensichtlich davon aus, dass ihm das Rechtsmittel der Revision zustand, die vom Berufungsgericht - wegen anderweitiger zu klärender Rechtsfragen - tatsächlich aber nur zugunsten der Beklagten zugelassen worden war. Seine Revision wurde daher als unzulässig verworfen. Der BGH hat dabei seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann. Dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts insofern keine Einschränkung enthielt, war unerheblich, da sich der Umfang der Zulassung – so der BGH – den Entscheidungsgründen zweifelsfrei entnehmen ließ