Das Oberlandesgericht Hamburg – bekannt für seine enge Auslegung des Verbotsbereiches bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgeboten – hat seine Rechtsprechung mit einem Beschluss Beschluss Az.: 3 W 65/10 weiter konkretisiert.
Das verfügte Verbot hatte zum Inhalt, dass der Schuldner nicht mit der in einer Werbeanzeige befindlichen Angabe „Nagelpilz weg“ werben durfte, die drucktechnisch besonders herausgestellt war. Eine gleichfalls in der Anzeige auf einem anderen Seitenteil befindliche Domainangabe www.nagelpilz-weg.de war zwar zunächst isoliert angegriffen worden, nach entsprechender Teilrücknahme des Verfügungsantrags aber nicht mehr Gegenstand des Verbots. Bereits dadurch – so das OLG – habe der Gläubiger zu erkennen gegeben, dass zwei verschiedene werbliche Angaben vorlägen. Den Ordnungsmittelantrag, den der Gläubiger aufgrund einer erneuten Werbung mit der Domain www.nagelpilz-weg.de eingereicht hatte, wies das OLG zurück. Da das Verbot sich auf die konkrete Verletzungshandlung beschränke und die Domain nun nicht mehr in die Werbeaussage „Nagelpilz weg“ eingekleidet sei, lägen veränderte Umstände vor, die aus dem Kernbereich des gerichtlichen Verbots herausführen.