Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht in zwei noch unveröffentlichten Urteilen – 9 AZR 352/10 (Pressemitteilung) und 9 AZR 425/10 (Pressemitteilung) zu Arbeitnehmern, die über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen waren.
Der Fall: Versäumung einer Ausschlussfrist
Im ersten Falle wurde entschieden, dass Urlaubsabgeltungsansprüche für gesetzlichen Mindesturlaub als reine Geldforderung aus dem Arbeitsverhältnis sowohl einzel- als auch tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen.
Der Fall: Pflicht, den Anspruch im Kalenderjahr, spätestens im Übertragungzeitaum, geltend zu machen
Im zweiten Falle stellte das BAG fest, dass Urlaubsansprüche für vergangene Jahre genauso wie der zu Beginn jedes Urlaubsjahres neu entstehende Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres erlöschen, wenn ein über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer rechtzeitig wieder gesundet und im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums (bis 31. März des Folgejahres) noch seinen gesamten Urlaub der vergangenen Jahre nehmen kann.
Anmerkungen
Wie so oft, wurde hier die Rechtsprechung durch Extremfälle eingeleitet. Beide Fälle betreffen eklatante Versuche, Recht missbräuchlich zu beanspruchen:
Zum einen hatte eine Krankenschwester nachträglich für zwei frühere Jahre Abgeltung ihres Urlaubsanspruchs gefordert, nachdem sie bereits in Ruhestand getreten war.
Zum anderen begehrte ein Busfahrer nach zweieinhalbjähriger Krankheit Urlaubsabgeltung, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits wieder seit einem Jahr als Kontrolleur tätig war.
Nicht entschieden wurde die Frage, wie sich das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses auf Urlaubsansprüche auswirkt. Im Anschluss an eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 29. April 2010 – 11 Sa 64/09 – wird der Neunte BAG-Senat – 9 AZR 353/10 – zu diesem Thema voraussichtlich am 20. September 2011 urteilen.