Der Fall
Auf der Internetplattform eBay hatten Dritte Produkte von L’Oréal angeboten, die z.T. aus Drittländern stammten. Hiergegen wandte sich der Kosmetikkonzern L’Oréal und berief sich auf seine Markenrechte. L’Oréal ist Inhaber zahlreicher Kosmetikmarken und vertreibt die Produkte über ein geschlossenes System, bei dem nur über Vertragshändler abgegeben wird. L’Oréal wandte sich gegen eBay als Betreiber der Plattform. eBay nutzt - damit die auf seinen Seiten von Dritten angebotenen Waren besser auffindbar sind - sog. „entgeltliche Internetreferenzierungsprogramme“ wie Google AdWords. Hierbei wurden auch geschützte Markennamen der Klägerin als Schlüsselwörter eingesetzt.
Die Entscheidung
Der EuGH (Az.: C-324/09) stellte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens fest, dass der Betreiber der Plattform die Marke nicht selbst benutze, wenn er den Nutzern der Plattform lediglich ermögliche, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten den Marken entsprechende Zeichen auf eBay erscheinen zu lassen.
Anders verhalte es sich grundsätzlich, wenn eBay als Plattformbetreiber eine „aktive Rolle“ übernehme. So etwa, wenn eBay durch die Optimierung der Präsentation von Online-Verkaufsangeboten oder Bewerbung dieser Angebote hilft. Wenn diese Hilfe zu einer Kenntnis oder Kontrolle über die Angebote führt, kann sich eBay dem EuGH zufolge nicht erfolgreich auf die Ausnahme der Verantwortlichkeit nach Art. 14 der sog. „ECommerce-Richtlinie“ (Link.