Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil Az.: VI R 14/10 so entschieden. Ein Abzug kommt in Betracht, sofern der Betrag eine zumutbare Belastung überschreitet.
Der Fall
Im entschiedenen Fall wollte die Klägerin Unterhaltsaufwendungen für ihren nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vater als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Die Entscheidungen
Die hiergegen erhobene Klage und die Revision waren erfolglos. Zunächst stellte der BFH klar, dass es sich bei den konkreten Unterhaltsaufwendungen um außergewöhnliche Belastungen gem. III R 57/05). „Typische Unterhaltsaufwendungen“ sind nur Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten. Der Unterschied zwischen „typischen Unterhaltsaufwendungen“ und außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG liegt darin, dass außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG nur steuerlich geltend gemacht werden dürfen, soweit sie die zumutbaren Belastungen überschreiten. Für „typische Unterhaltsaufwendungen“ gibt es eine solche Untergrenze nicht. Die zumutbaren Belastungen betragen nach § 33 Abs. 3 EStG pauschal einen gewissen Prozentsatz der Einkünfte des Steuerpflichtigen.
Genau diese Zumutbarkeitsgrenze ist der Klägerin zum Verhängnis geworden: Da die Unterhaltsaufwendungen in ihrem Fall nicht die zumutbaren Belastungen überschritten, wies der BFH die in der Sache berechtigte Revision zurück.