Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Zum Hintergrund
Ein Gratiszeitungen-Verlag ließ seine zweimal wöchentlich erscheinenden kostenlosen Anzeigenblätter mit lose eingelegten Werbeprospekten auch in Briefkästen einwerfen, an denen sich der Hinweis befand, dass Werbung unerwünscht sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin.
Die Entscheidung
Das OLG Hamm hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil: Az. I-4 U 42/11 die bereits von der Vorinstanz und von anderen Gerichten vertretene Meinung bekräftigt, der Verleger einer kostenlosen, lokalen Anzeigenzeitung mit redaktionellem Inhalt müsse sich beim Vertrieb seines Blattes grundsätzlich nicht von dem Sperrvermerk „keine Werbung“ auf Briefkästen angesprochen fühlen und verstoße daher nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Das OLG Hamm führt zur Auslegung der Reichweite eines Sperrvermerks aus: „Die redaktionellen Inhalte, die politischen und kulturellen Nachrichten, die im vorliegenden Fall (…) verhältnismäßig umfangreich ausfallen, können den Verbraucher erwartungsgemäß auch dann interessieren, wenn er sich nicht für Werbung interessiert und deshalb mit Werbeprospekten nicht behelligt werden will. (…) Das gilt umso mehr, als diese redaktionellen Inhalte insbesondere auf örtliche Gegebenheiten bezogen sind, die wie allgemeine Termine, Veranstaltungen und Feste für ihn von besonderem Interesse sind.“
Anmerkung
Wie es sich bei einem Vermerk vehält, der „auch Gratisblätter mit Werbung“ verbietet, muss im Hinblick auf die Presse- und Meinungsfreiheit untersucht werden.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt.

So betitelt die neue Ausgabe - 50/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Frankfurt hat mit einem uns jetzt zugestelltem Urteil vom 24.11.2011 (Az.: 2-03 O 379/11) nicht nur eine einstweilige Verfügung mangels Verletzung des Persönlichkeitsrechts aufgehoben, sondern den Grundsatz bestätigt, dass eine prozessuale Erledigungserklärung bedingungsfeindlich ist. Die Verfügungsklägerin hatte beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen und

hilfsweise für den Fall, dass die Wiederholungsgefahr zwischenzeitlich entfallen sein sollte, festzustellen, dass das Eilverfahren in der Hauptsache erledigt ist“.

Das Landgericht verweist darauf, dass es dem Hilfsantrag bereits am Feststellungsinteresse fehlt. „Schlagendes“ Argument: Die günstige Kostenfolge, die in Fällen der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung üblicherweise ein Feststellungsinteresse begründet, ist mit einem bloßen Hilfsantrag nicht zu erreichen, weil die Kostenentscheidung stets berücksichtigen müsste, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden wäre.

„Marcel schaut den Lehrer an und sagt: 'Ich will Ihnen keine Angst machen, aber mein Vati sagt, wenn ich kein gutes Zeugnis bekomme, kriegt jemand viel Ärger!'”

Der FOCUS wird morgen titeln: "Was ist Burnout? Was sind Depressionen?” Ein Selbst-Test ist eingefügt. Unter vielem anderem können Sie nachlesen:
Burn-out, dieses Gefühl totaler Erschöpfung, das so viele kennen und jeder sofort versteht, ist medizinisch gesehen ein Phantom: 'Es gibt kein Burn-out', provoziert Borwin Bandelow, Psychiater von der Universität Göttingen. Isabella Heuser, Chefprychiaterin an der Charité in Berlin ist überzeugt: Bei einem angeblichen Burn-out heiße die Diagnose 'ausnahmslos in allen FällenDepression'. So ihr Statement in der aktuellen Ausgabe von 'Psychologie heute'.”

Aus einer Vielzahl von Würdigungen für Ulf Berger-Delhey, die unserer Kanzlei zugegangen sind.
Dr. Klaus Driever: „Er war die Verkörperung des anständigen, charakterstarken und gebildeten Menschen”.
Dr. Christa Maar: „Ulf Berger-Delhey war wirklich ein wunderbarer Mann, immer sachkundig und hilfsbereit. Wann immer es irgendwelche Dinge zu lösen gab, die die Stiftung betrafen, war er immer da, bereit zu helfen, und engagiert. Er war einer, auf den man immer zählen konnte.”
Dr. Holger Feist: "Diese unvergleichlich warme, hilfsbereite und darin entschlossen zupackende Art”.
Nina von Rheinbaben: „Ich werde nie vergessen, wie er mir in seiner unnachahmlichen Art meine Aufregung nahm. Das Diskutieren mit ihm über Gott und die Welt hat mir immer wieder wichtige Denkanstöße gegeben. Fachlich, das brauche ich nicht zu erklären, war er ja ohnehin Spitze.”
Dr. Roman Miserre: „Ein besonderer Mensch, der jeden berührt hat, der ihn kannte. Wir teilten die gemeinsame Leidenschaft für Geschichte und Israel. Er war mir in beiden Bereichen immer um Welten voraus.”
Barbara Wörz: „Ich werde seinen Humor, seine lateinischen Zitate, die immer vorhandene Hilfsbereitschaft, seine Freundlichkeit sehr vermissen. Er hinterlässt nicht nur eine fachliche Lücke, sondern vor allem auch eine menschliche. Er war ein guter Unterhalter und hat in so mancher Stadt auf dem Weg zum Gerichtstermin ganz nebenbei eine historische Stadtführung für uns gemacht. Sein außerordentliches Wissen auf so vielen Gebieten hat mich immer wieder sehr beeindruckt. Ich bin traurig.”
Über die Suchmaschinen und die Suchfunktion unserer Homepage finden Sie einen Nachruf mit Hinweisen auf seine fünf Bücher, 120 juristische Abhandlungen und Entscheidungsanmerkungen in Fachzeitschriften. Bezeichnend für Ulf Berger-Delhey sind auch seine historischen Arbeiten „Neues von Jesus”, „ Das Urteil des Pilatus - Anmerkungen zum bedeutendsten Strafprozess der Geschichte” und seine Auseinandersetzung „Leichtfertiger Umgang mit Eusebius” mit K. Berger und Löhr im Juni 1998 in der F.A.Z. zu der Frage wer sich hinter dem Evangelisten Johannes verbirgt.

So betitelt die neue Ausgabe - 49/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 48/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wir hatten zu dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Hamburg schon berichtet (vgl. Eintrag vom 8. August 2011). Der Talkmaster und TV-Moderator musste eine auf der Titelseite veröffentlichte Fotomontage der Zeitschrift „Viel Spaß“ dulden, weil sie sich kontextneutral verhielt. Das OLG Hamburg hat die Berufung Jauchs gegen dieses Urteil nun mit Beschluss vom 10.11.2011 (Az.: 7 U 73/11) ohne mündliche Verhandlung nach § 522 ZPO zurückgewiesen.
Das OLG hat zunächst grundsätzlich bestätigt, dass Fotomontagen nicht den Anspruch stellen, eine Situation in allen Einzelheiten wirklichkeitstreu wiederzugeben und Lichtbilder daher verändert werden dürfen, solange die Abgebildeten hierdurch nicht entstellt werden. Auch sei, so das Gericht, die vorliegende Fotomontage aufgrund ihrer geringfügigen Änderungen gegenüber dem Originalbild (die um die Schulter seiner Gattin gelegte Hand Jauchs war auf der Montage nicht zu sehen) nicht geeignet, die mit der Wortberichterstattung erhobene Frage nach einer „Ehe-Krise“ zu verbildlichen oder zu unterstreichen. Die betreffende Titelseite blenden wir zur Veranschaulichung nachfolgend ein:

In einem noch unveröffentlichten Beschluss Az.: 29 U 3496/11 hat das OLG München in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Ansicht vertreten, dass einem Rechteinhaber kein Auskunftsanspruch über Nutzerdaten gegen den Betreiber einer Videoplattform zusteht – zumindest nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Ein Nutzer hatte auf dem Videoportal YouTube mehrere Sequenzen eines offenbar im Kinosaal aufgenommenen Films veröffentlicht. Auf Verlangen des Filmverleihs hatte der Betreiber des Portals die Videos zwar gelöscht, jedoch die Herausgabe der Nutzerdaten verweigert. Auch wenn der Nutzer gegen Urheberrechte verstoßen hatte, fehlte, nimmt das OLG an, das für den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß, so das OLG.