Zum Hintergrund
Ein Gratiszeitungen-Verlag ließ seine zweimal wöchentlich erscheinenden kostenlosen Anzeigenblätter mit lose eingelegten Werbeprospekten auch in Briefkästen einwerfen, an denen sich der Hinweis befand, dass Werbung unerwünscht sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin.
Die Entscheidung
Das OLG Hamm hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil: Az. I-4 U 42/11 die bereits von der Vorinstanz und von anderen Gerichten vertretene Meinung bekräftigt, der Verleger einer kostenlosen, lokalen Anzeigenzeitung mit redaktionellem Inhalt müsse sich beim Vertrieb seines Blattes grundsätzlich nicht von dem Sperrvermerk „keine Werbung“ auf Briefkästen angesprochen fühlen und verstoße daher nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Das OLG Hamm führt zur Auslegung der Reichweite eines Sperrvermerks aus: „Die redaktionellen Inhalte, die politischen und kulturellen Nachrichten, die im vorliegenden Fall (…) verhältnismäßig umfangreich ausfallen, können den Verbraucher erwartungsgemäß auch dann interessieren, wenn er sich nicht für Werbung interessiert und deshalb mit Werbeprospekten nicht behelligt werden will. (…) Das gilt umso mehr, als diese redaktionellen Inhalte insbesondere auf örtliche Gegebenheiten bezogen sind, die wie allgemeine Termine, Veranstaltungen und Feste für ihn von besonderem Interesse sind.“
Anmerkung
Wie es sich bei einem Vermerk vehält, der „auch Gratisblätter mit Werbung“ verbietet, muss im Hinblick auf die Presse- und Meinungsfreiheit untersucht werden.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt.