Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit dem Thema Videoüberwachung beschäftigt. Nach der neuen Entscheidung Az.: V ZR 210/10 können der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau nach Donnerstag, 14. April 2011 (Möglichkeit, ständig den Arbeitsplatz per Video zu überwachen, verletzt grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht), am Donnerstag, 10. Dezember 2009 (Grundsätze zu öffentlichen Bibliotheken: Videoüberwachung rechtmäßig – Datenspeicherung dagegen nicht) oder am Sonntag, 16. Februar 2003 (Videoüberwachung in Kaufhäusern rechtmäßig).

Der Fall
Hätte sich der Fall nicht wirklich so zugetragen, würde man annehmen, er sei für ein Examen konstruiert worden.
Der Kläger hatte eine Zeitschrift mit einer Karte erhalten, mit der ihm unter einer bestimmten „Berechtigungs-Nr.“ eine „Sofortrente“ in Höhe von 50.000 € in Aussicht gestellt worden war. Da er das Heft mit der Karte verlegt hatte, forderte er bei dem Verlag eine neue Ausgabe an, welche ebenfalls eine Karte enthielt. Darauf gestützt versuchte der Kläger die Sofortrente als Gewinnzusage nach Az.: 21 W 23/11) wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung seines Prozesskostenhilfeantrags wegen entgegenstehender Rechtskraft der ersten Entscheidung zurück: „Folgte man der Auslegung des Antragstellers dieser Briefkarte als Gewinnzusage, konnte diese Gewinnzusage nur so verstanden werden, dass der Antragsteller die auf diese Berechtigungs-Nummer entfallende Sofortrente gewonnen habe. Der der Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde liegende Streitgegenstand war somit das auf Auszahlung des nach dem Inhalt der Gewinnzusage auf die Berechtigungs-Nr. 7100 0028 entfallenen Gewinns gerichtete Rechtsschutzbegehren des Antragstellers.“
Anmerkung
Ein Verlag sollte dennoch nicht auf die Idee verfallen, stets nur dieselbe Berechtigungs-Nr. zu verwenden, um deshalb nur einmal einen Gewinn zahlen zu müssen. Der Verlag würde sittenwidrig handeln und könnte sich deshalb nicht erfolgreich auf das Urteil des KG berufen.

Entschieden hat der BGH unter dem Az.: I ZB 21/11.
Der Fall
Ein Anwalt hatte eine fehlerhafte Adressierung bemerkt und angewiesen, richtig zu adressieren. Vereinfachend hat er die zweite Seite bereits unterschrieben und die Adresse nicht handschriftlich korrigiert.
Der Beschluss
Der BGH bestätigte zunächst seine st. Rechtsprechung:

[Es] fehlt ... grundsätzlich an einem der Partei [gem. Beitrag vom 31.10.2011 BGH VI ZB 5/11): Dort reichten geringfügige Abweichungen im Sachverhalt aus, um das Blatt noch zugunsten des Anwalts zu wenden.

So betitelt die neue Ausgabe - 04/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Sie geben also zu, Angeklagter“, konstatiert der Staatsanwalt, „die Brieftasche mit den 500 Mark am fraglichen Abend gefunden zu haben. Warum haben Sie sie denn nicht abgegeben?“ - „Es war schon zu spät, Herr Staatsanwalt.“ - „Und am nächsten Morgen?“ - „Da war nichts mehr drin!“

Richter: „Hat ihnen ihre Frau bei dem Teppichdiebstahl geholfen?“ - „Nein, sie hat nur die Teppichmuster ausgesucht!“

Sammlung aus vielen Quellen.

Urlauberbewertungsportale dürfen die generierten Bewertungen von Hotelgästen nicht zur Grundlage eines dem betreffenden Hotel erteilten „Gütesiegels“ machen. Das Landgericht Köln hat einer Klage von HolidayCheck stattgegeben und dem Reisevermittler „Reisen.de“ mit einem uns jetzt zugestellten Urteil vom 05.01.2012 (Az.: 31 O 491/11) untersagt, die unter dessen Bewertungsportal „Holidaytest“ generierten Gästemeinungen (Urlauber können dort für bestimmte Kriterien an Schulnoten angelehnte Bewertungen von „sehr gut“ bis „mangelhaft“ abgeben) in ein Prüf- bzw. Gütesiegel umzuwandeln und dieses zur Werbung gegenüber dem Verbraucher einzusetzen.
Als irreführend untersagte das Landgericht Köln auch die begleitenden Werbebehauptungen, dem Gütesiegel liege „geprüfte Qualität“, „geprüfte Gästemeinungen“ oder „echte Gästemeinungen“ zugrunde bzw. bei dem beworbenen Siegel handele es sich um „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“ oder ein „Kunden-Gütesiegel“ bzw. „das Kunden-Gütesiegel der Touristik“.
Der Reisende – so das Landgericht – erwarte, dass ein Prüf- oder Gütesiegel auf einer sachgerechten Prüfung beruhe und durch eine neutrale Instanz vergeben werde. Ein Hotelgast „prüfe“ aber nichts. Er gebe nur eine nicht objektivierbare Meinung ab. Die Bewertungen würden durch die Beklagte auch nicht inhaltlich überprüft. Gefälschte oder durch Hoteliers veranlasste Einträge könnten so nicht wirksam ausgeschlossen werden. Darüber hinaus fehle es an einer transparenten Aufklärung des Verbrauchers darüber, nach welchen Kriterien das Gütesiegel vergeben werde. Alle angegriffenen Verletzungsformen des Gütesiegels und dessen Bewerbung täuschten die angesprochenen Verkehrskreise daher über die Qualität der unter dem Siegel angebotenen Hotels, so dass sie sich als irreführend im Sinne von § 5 Abs.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, erweisen.

Der BGH hat in einem uns soeben zugestellten Beschluss Az.: I ZB 56/09 festgestellt, dass die Wortmarke „Link economy“, angemeldet für die Klassen 16, 35 und 41, unterscheidungskräftig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist.
Das BPatG hatte dem Gesamtbegriff „Link economy“ als „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung“ gedeutet. Bzgl. der Klasse 16 sei darin eine Inhaltsangabe, bzgl. der Klasse 35 sei ein enger Sachbezug gegeben und bzgl. Klasse 41 handele es sich um eine thematische Angabe.
Dem folgte der BGH nicht und stellte klar, dass das BPatG zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt hat:

„Das Bundespatentgericht ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, so der BGH, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist unzulässig ...
Das Bundespatentgericht hat ferner „nicht festgestellt, dass die Bezeichnung 'Link economy' eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deutschen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache” ist..., so der BGH.
Die Wortfolge ist kurz und prägnant und weist für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine gewisse Originalität auf. Aufgrund des mehrdeutigen Begriffinhalts regt sie zum Nachdenken an. Dies führt bezogen auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dazu, dass nicht jede Unterscheidungskraft verneint werden kann.“

Da das BPatG keine Feststellungen zur Frage eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) getroffen hat, verwies der BGH die Angelegenheit insoweit zurück.

Der Fall:
Die Beklagte kündigte dem Kläger ordentlich innerhalb der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten nach Az. 6 AZN 1371/11) lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde ab.
Begründung: Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien nicht betroffen, insbesondere auch solche Fragen nicht, welche die Auslegung von Art. 30 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRC, betreffen. Die Grundrechtecharta betreffe lediglich die Anwendung des Unionsrechts und schlage nicht auf nationale Rechtsvorschriften durch.
Anmerkung:
Anders als in dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt kann Art. 30 GRC - oder auch einer der arbeitsrechtlich relevanten Art. 27-33 GRC – betroffen sein, wenn nationale Vorschriften zur Anwendung gelangen, die ihrerseits richtlinienkonform auszulegen sind. Das BAG nennt hierfür in seinem Urteil bereits die in Betracht kommenden Richtlinien, namentlich die Richtlinie 98/59/EG betreffend Massenentlassungen, die Richtlinie 2001/23/EG betreffend Betriebsübergänge, sowie diverse Richtlinien bzgl. des Gesundheitsschutzes.

So betitelt die neue Ausgabe - 03/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.