Der BGH hat in einem uns soeben zugestellten Beschluss Az.: I ZB 56/09 festgestellt, dass die Wortmarke „Link economy“, angemeldet für die Klassen 16, 35 und 41, unterscheidungskräftig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist.
Das BPatG hatte dem Gesamtbegriff „Link economy“ als „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung“ gedeutet. Bzgl. der Klasse 16 sei darin eine Inhaltsangabe, bzgl. der Klasse 35 sei ein enger Sachbezug gegeben und bzgl. Klasse 41 handele es sich um eine thematische Angabe.
Dem folgte der BGH nicht und stellte klar, dass das BPatG zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt hat:

„Das Bundespatentgericht ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, so der BGH, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist unzulässig ...
Das Bundespatentgericht hat ferner „nicht festgestellt, dass die Bezeichnung 'Link economy' eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deutschen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache” ist..., so der BGH.
Die Wortfolge ist kurz und prägnant und weist für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine gewisse Originalität auf. Aufgrund des mehrdeutigen Begriffinhalts regt sie zum Nachdenken an. Dies führt bezogen auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dazu, dass nicht jede Unterscheidungskraft verneint werden kann.“

Da das BPatG keine Feststellungen zur Frage eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) getroffen hat, verwies der BGH die Angelegenheit insoweit zurück.