Der Fall:
Die Beklagte kündigte dem Kläger ordentlich innerhalb der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten nach Az. 6 AZN 1371/11) lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde ab.
Begründung: Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien nicht betroffen, insbesondere auch solche Fragen nicht, welche die Auslegung von Art. 30 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRC, betreffen. Die Grundrechtecharta betreffe lediglich die Anwendung des Unionsrechts und schlage nicht auf nationale Rechtsvorschriften durch.
Anmerkung:
Anders als in dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt kann Art. 30 GRC - oder auch einer der arbeitsrechtlich relevanten Art. 27-33 GRC – betroffen sein, wenn nationale Vorschriften zur Anwendung gelangen, die ihrerseits richtlinienkonform auszulegen sind. Das BAG nennt hierfür in seinem Urteil bereits die in Betracht kommenden Richtlinien, namentlich die Richtlinie 98/59/EG betreffend Massenentlassungen, die Richtlinie 2001/23/EG betreffend Betriebsübergänge, sowie diverse Richtlinien bzgl. des Gesundheitsschutzes.