Entschieden hat der BGH unter dem Az.: I ZB 21/11.
Der Fall
Ein Anwalt hatte eine fehlerhafte Adressierung bemerkt und angewiesen, richtig zu adressieren. Vereinfachend hat er die zweite Seite bereits unterschrieben und die Adresse nicht handschriftlich korrigiert.
Der Beschluss
Der BGH bestätigte zunächst seine st. Rechtsprechung:

[Es] fehlt ... grundsätzlich an einem der Partei [gem. Beitrag vom 31.10.2011 BGH VI ZB 5/11): Dort reichten geringfügige Abweichungen im Sachverhalt aus, um das Blatt noch zugunsten des Anwalts zu wenden.