Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Hier können Sie das Urteil Az.: 5 AZR 359/10 nachlesen.
Der Fall
Nicht tarifgebundene Parteien stritten darüber, ob durch mehrere Lohnerhöhungen, die in (teilweise allgemeinverbindlich erklärten) Tarifverträgen geregelt worden waren, eine betriebliche Übung entstanden sei, in Zukunft - trotz fehlender Tarifbindung - weiter tarifgemäß Lohn zu erhöhen.
Die Entscheidung
Der 5. Senat des BAG lehnte wie die Vorinstanzen einen Anspruch auf eine Lohnerhöhung ab. Begründung:
1. Unmittelbar ergebe sich der Anspruch nicht aus dem Tarifvertrag, da die Parteien eben nicht beiderseitig tarifgebunden seien: § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz, TVG).
2. Ebenso fehle eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zu Lohnerhöhungen.
3. Eine betriebliche Übung - also eine „regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers“, die als dessen „Vertragsangebot zu werten“ seien - könne aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden:
„Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer [was gegen eine betriebliche Übung spricht] davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt.“ In diesem Rahmen bezweifelte das BAG, dass es genügend hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben habe, die tarifvertragliche Lohnerhöhung trotz fehlender Tarifbindung anzuerkennen:

  • Der Umstand der fehlenden Tarifbindung sei klares Indiz, dass der Arbeitgeber den Tarifvertrag nicht entsprechend anerkenne.
  • Die Dynamik der tarifvertraglichen Lohnerhöhung rechtfertigte, diesen Aspekt anders zu behandeln als Sonderzahlungen o.ä.
  • Da selbst ein tarifgebundener Arbeitgeber durch Austritt die tarifvertragliche Lohnerhöhung vermeiden könne, könne aus der schlichten Leistung solcher tarifvertraglichen Lohnerhöhungen nicht rückgeschlossen werden, sie würden auch künftig erbracht.
  • Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber „auch künftige, ihm noch unbekannte und daher in ihrer Tragweite nicht absehbare Tarifentwicklungen auf Dauer übernehmen wollte“, seien nicht vorgetragen und erkennbar.

Der Kläger konnte ohne besonderen Hinweis lediglich davon ausgehen, so das Gericht, die Beklagte habe sich nach Prüfung aller Umstände lediglich anlässlich der konkreten Lohnerhöhung für eine Übernahme der Tariflohnerhöhungen entschieden.

Zwei Ballonfahrer haben im dichten Nebel völlig die Orientierung verloren. Plötzlich reißt der Nebel auf, und sie sehen unter sich auf einer Hochfläche einen einsamen Spaziergänger. Einer der Männer im Fesselballon formt die Hände zu einem Trichter und ruft nach unten: „Woo sind wiir hieer?“. Der Spaziergänger wirft einen kurzen Blick nach oben und antwortet dann wie aus der Pistole geschossen: „In einem Fesselballon, 30 Meter über der Erde“. Dann schließt sich der dichte Nebel wieder. Da meint der eine Ballonfahrer zum anderen: „Der Mann muß Jurist gewesen sein. Seine Antwort war prompt, völlig richtig und trotzdem zu nichts zu gebrauchen“. Woran kann man erkennen, daß beide Ballonfahrer Betriebswirte waren? Sie haben a) eine Menge heiße Luft produziert, b) völlig die Orientierung verloren und c) als sie nicht mehr weiter wussten, einen Juristen um Rat gefragt.
Quelle: Eigene Sammlung aus vielen Quellen.

Die Abgrenzung zwischen Himmel und Hölle war von unbekannten Tätern beschädigt worden. Der Teufel schickt ein Telegramm an den lieben Gott: „Wir haben hier unten zahlreiche Rechtsanwälte befragt. Alle meinen, daß ihr den Schaden bezahlen müsst“. Erst nach geraumer Zeit trifft die Antwort aus dem Himmel ein: „Werden bezahlen. Konnten hier oben leider keinen Rechtsanwalt finden“.
Eigene Sammlung aus vielen Quellen.

Der Fall:
Mit einer Kündigungsschutzklage hatte eine Arbeitnehmerin u.a. die Bildung von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeber und Betriebsrat gerügt – jedoch ohne Erfolg, wie das BAG nun entschied (abrufbar ist bislang nur die Pressemitteilung).
Das Urteil:
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern sozial auswählen. Hierbei ist das Lebensalter eines der zu berücksichtigenden Kriterien. Die Bildung von Altersgruppen (etwa 21 bis 31 oder 31 bis 40) mit der Folge, dass das Lebensalter dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung ist, verstoße nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, so das BAG. Einerseits trage die Regelung den mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Andererseits wirke sie der ausschließlich linearen Berücksichtigung des ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr einhergehenden Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegen. Das Ziel, ältere Arbeitnehmer zu schützen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, würden so zu einem angemessenen Ausgleich gebracht, so die Richter. Dies dient zugleich der sozialpolitisch erwünschten Generationengerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung.

So betitelt die neue Ausgabe - 01/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil: Az.: I ZR 157/10 entschieden, bei einem Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis komme es zur Irreführung auf den Eindruck bei einem flüchtigen Leser an.
Im entschiedenen Fall war nach Ansicht des Gerichts der Eindruck erweckt worden, es handele sich lediglich um die Aktualisierung eines bestehenden Eintrags.
Dass der BGH im konkreten Fall auf den „flüchtigen“ Leser und nicht wie beim europäischen Leitbild auf den „durchschnittlich aufmerksamen“ Verkehrsteilnehmer abstellte, ist damit zu erklären, dass die mit dem Schreiben befassten Verkehrskreise – so der BGH – dem Inhalt von Schreiben der vorliegenden Art geringere Bedeutung zumessen und sie somit mit weniger Aufmerksamkeit zur Kenntnis nähmen. Maßgeblich ist im konkreten Fall also - situationsbedingt - derjenige Verkehrskreis, der sich nur oberflächlich mit dem Vorgang befasse und den geschäftlichen Vorgang somit nicht eindeutig erkenne.

Das Schweizer Bundesgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem das betroffene Unternehmen insgesamt vier Gegendarstellungen zum gleichen Thema gefordert hatte: je eine in zwei Zeitschriften der beklagten Verlage und auf den jeweils zugehörigen Internetportalen. Die Verlage hatten in allen vier Fällen redaktionelle „Präzisierungen“ veröffentlicht: In den gedruckten Zeitschriften erschienenen diese auf den Leserbriefseiten, im Internet einmal direkt im Anschluss an den missverständlichen Online-Artikel, das andere Mal auf der Artikelseite, jedoch unter der Überschrift „Kommentare“.
In seinem ausführlich begründeten Urteil vom 8. August 2011 differenziert das Gericht:
(1) Grundsätzlich wird eine freiwillige Berichtigung (hier in Gestalt der „Präzisierung“) als ausreichend angesehen, um den Anspruch auf eine schon eingeforderte Gegendarstellung entfallen zu lassen.
(2) Eine Veröffentlichung auf der Leserbriefseite oder unter „Kommentare“ genügt jedoch nicht, weil die freiwillige Berichtigung – wenn sie eine Gegendarstellung ersetzen soll – auch die gesetzlichen Anforderungen an eine Gegendarstellung erfüllen muss. Insbesondere muss der gleiche Adressatenkreis erreicht werden, was auf der Leserbriefseite nicht gewährleistet sei.
Dementsprechend mussten drei der vier Gegendarstellungen veröffentlicht werden. Lediglich die Berichtigung direkt im Anschluss an den Online-Artikel ließ das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung entfallen.
Anmerkung: Im deutschen Recht herrscht die gleiche Sichtweise vor, vgl. Seitz/Schmidt, Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl. 2010, Kap. 5, Rdnr. 210 (zum Verhältnis von Gegendarstellung und Berichtigung), Kap. 7, Rdnr. 12 (zum Abdruck in der Leserbrief-Spalte). Einige Pressegesetze (z.B. § 11 Abs. 3 S. 1, letzter Hs. LPG-NRW) regeln ausdrücklich, dass die Gegendarstellung nicht „in der Form eines Leserbriefs“ erscheinen darf.

Wir berichten ausführlicher, weil die Entscheidung zwar schon am 8. Dezember getroffen, aber noch nicht veröffentlicht wurde (Nachtrag: Nun können Sie die Entscheidung 1 BvR 927/08 hier im Volltext nachlesen). Sie ist von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat wieder einmal die Urteile der Fachgerichte auf ein Normalmaß zurecht gerückt.
Im Rahmen einer Reiseberichterstattung darf die Presse auch mitteilen, wenn Prominente einen Urlaubsort frequentieren, und wie sie sich dort geben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss entgegenstehende Urteile des Landgerichts und des Kammergerichts Berlin aufgehoben. Die Pressemitteilung des Gerichts ist hier abrufbar.
Mit seinem Beschluss vom 8. Dezember 2011 gab das Gericht einer Verfassungsbeschwerde des von der Kanzlei Prof. Schweizer vertretenen Verlags statt. Ausgangspunkt: Ein sechsseitiger BUNTE-Artikel über die Skiregion Arlberg, den Sie hier ansehen können. Im Text wurden eine Reihe von Prominenten erwähnt, von denen bekannt ist, dass sie dort Urlaub gemacht haben – darunter auch Caroline von Hannover.
Unter anderem wurde mitgeteilt, dass sie sich an ihrem Urlaubsort unauffällig gibt und z.B. ihre Skier selbst trägt. Die Berliner Instanzgerichte hielten dies im Jahr 2008 für rechtswidrig und verschlossen auch den Weg zum BGH, so dass nur die Verfassungsbeschwerde blieb. Hauptargument des Bundesverfassungsgerichts: Auch eine Berichterstattung darüber, wo Prominente (bekanntermaßen) ihren Urlaub verbringen, steht unter dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit. Das gilt auch für allgemeine Beschreibungen, wie sie sich an ihrem Urlaubsort geben. Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen nicht entgegen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Sicht mit seinem Beschluss bestätigt und damit seine Rechtsprechung zur Textberichterstattung über Prominente ausgebaut. Die Erwägungen der Instanzgerichte, mit denen diese ihr Verbot begründet hatten, entsprächen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Kernsätze aus der Pressemitteilung:
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet im Bereich der Wortberichterstattung keinen so weitreichenden Schutz wie bei der Veröffentlichung von Bildern. Es schützt nicht schon davor, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern bietet nur in spezifischen Hinsichten Schutz (...) Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt.“
„[Die angegriffenen Entscheidungen berücksichtigen] nicht hinreichend, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht den Schwerpunkt des Artikels bildeten, sondern ihnen nur eine illustrierende Bedeutung im Rahmen eines allgemeinen Berichts über das Skigebiet Arlberg und sein Publikum zukam. Im Rahmen eines solchen Berichts kann ein Informationsinteresse daran, dass die Anziehungskraft der Gegend auf Prominente auch konkretisierend mitgeteilt wird, nicht ohne weiteres verneint werden, zumal dadurch – im Hinblick auf die Leitbildfunktion Prominenter – für die Leserschaft die Frage nach Art und Ort der eigenen Urlaubsgestaltung angesprochen und damit Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte gegeben wird.“
Anmerkung: Soweit ersichtlich, verwendet das Gericht in der Pressemitteilung erstmals den Begriff „äußere Privatsphäre“, um einen weniger stark geschützten Bereich zu kennzeichnen. Das Gericht lehnt seit jeher eine schematische Zuordnung zu „Sphären“ ab, was im äußerungsrechtlichen Alltag nicht immer genügend beachtet wird.

So betitelt die neue Ausgabe - 52/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entsprechende einstweilige Verfügungen hat das OLG Köln mit zwei Urteilen (Az.: 6 U 146/11 und Az.: 6 U 150/11) bestätigt.
Die Werbeaussage sei irreführend, so die Richter. Wer genau wissen wolle, was unter „doppelt so schnell“ zu verstehen sei, müsse die - rechtlich unbeachtlichen - Fußnoten der Werbung entziffern. Beachte man die Fußnote nicht, sei die Werbung unzutreffend.