Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil: Az.: I ZR 157/10 entschieden, bei einem Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis komme es zur Irreführung auf den Eindruck bei einem flüchtigen Leser an.
Im entschiedenen Fall war nach Ansicht des Gerichts der Eindruck erweckt worden, es handele sich lediglich um die Aktualisierung eines bestehenden Eintrags.
Dass der BGH im konkreten Fall auf den „flüchtigen“ Leser und nicht wie beim europäischen Leitbild auf den „durchschnittlich aufmerksamen“ Verkehrsteilnehmer abstellte, ist damit zu erklären, dass die mit dem Schreiben befassten Verkehrskreise – so der BGH – dem Inhalt von Schreiben der vorliegenden Art geringere Bedeutung zumessen und sie somit mit weniger Aufmerksamkeit zur Kenntnis nähmen. Maßgeblich ist im konkreten Fall also - situationsbedingt - derjenige Verkehrskreis, der sich nur oberflächlich mit dem Vorgang befasse und den geschäftlichen Vorgang somit nicht eindeutig erkenne.