Der Fall:
Mit einer Kündigungsschutzklage hatte eine Arbeitnehmerin u.a. die Bildung von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeber und Betriebsrat gerügt – jedoch ohne Erfolg, wie das BAG nun entschied (abrufbar ist bislang nur die Pressemitteilung).
Das Urteil:
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern sozial auswählen. Hierbei ist das Lebensalter eines der zu berücksichtigenden Kriterien. Die Bildung von Altersgruppen (etwa 21 bis 31 oder 31 bis 40) mit der Folge, dass das Lebensalter dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung ist, verstoße nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, so das BAG. Einerseits trage die Regelung den mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Andererseits wirke sie der ausschließlich linearen Berücksichtigung des ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr einhergehenden Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegen. Das Ziel, ältere Arbeitnehmer zu schützen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, würden so zu einem angemessenen Ausgleich gebracht, so die Richter. Dies dient zugleich der sozialpolitisch erwünschten Generationengerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung.