Hier können Sie das Urteil Az.: 5 AZR 359/10 nachlesen.
Der Fall
Nicht tarifgebundene Parteien stritten darüber, ob durch mehrere Lohnerhöhungen, die in (teilweise allgemeinverbindlich erklärten) Tarifverträgen geregelt worden waren, eine betriebliche Übung entstanden sei, in Zukunft - trotz fehlender Tarifbindung - weiter tarifgemäß Lohn zu erhöhen.
Die Entscheidung
Der 5. Senat des BAG lehnte wie die Vorinstanzen einen Anspruch auf eine Lohnerhöhung ab. Begründung:
1. Unmittelbar ergebe sich der Anspruch nicht aus dem Tarifvertrag, da die Parteien eben nicht beiderseitig tarifgebunden seien: § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz, TVG).
2. Ebenso fehle eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zu Lohnerhöhungen.
3. Eine betriebliche Übung - also eine „regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers“, die als dessen „Vertragsangebot zu werten“ seien - könne aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden:
„Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer [was gegen eine betriebliche Übung spricht] davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt.“ In diesem Rahmen bezweifelte das BAG, dass es genügend hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben habe, die tarifvertragliche Lohnerhöhung trotz fehlender Tarifbindung anzuerkennen:

  • Der Umstand der fehlenden Tarifbindung sei klares Indiz, dass der Arbeitgeber den Tarifvertrag nicht entsprechend anerkenne.
  • Die Dynamik der tarifvertraglichen Lohnerhöhung rechtfertigte, diesen Aspekt anders zu behandeln als Sonderzahlungen o.ä.
  • Da selbst ein tarifgebundener Arbeitgeber durch Austritt die tarifvertragliche Lohnerhöhung vermeiden könne, könne aus der schlichten Leistung solcher tarifvertraglichen Lohnerhöhungen nicht rückgeschlossen werden, sie würden auch künftig erbracht.
  • Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber „auch künftige, ihm noch unbekannte und daher in ihrer Tragweite nicht absehbare Tarifentwicklungen auf Dauer übernehmen wollte“, seien nicht vorgetragen und erkennbar.

Der Kläger konnte ohne besonderen Hinweis lediglich davon ausgehen, so das Gericht, die Beklagte habe sich nach Prüfung aller Umstände lediglich anlässlich der konkreten Lohnerhöhung für eine Übernahme der Tariflohnerhöhungen entschieden.