Das Schweizer Bundesgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem das betroffene Unternehmen insgesamt vier Gegendarstellungen zum gleichen Thema gefordert hatte: je eine in zwei Zeitschriften der beklagten Verlage und auf den jeweils zugehörigen Internetportalen. Die Verlage hatten in allen vier Fällen redaktionelle „Präzisierungen“ veröffentlicht: In den gedruckten Zeitschriften erschienenen diese auf den Leserbriefseiten, im Internet einmal direkt im Anschluss an den missverständlichen Online-Artikel, das andere Mal auf der Artikelseite, jedoch unter der Überschrift „Kommentare“.
In seinem ausführlich begründeten Urteil vom 8. August 2011 differenziert das Gericht:
(1) Grundsätzlich wird eine freiwillige Berichtigung (hier in Gestalt der „Präzisierung“) als ausreichend angesehen, um den Anspruch auf eine schon eingeforderte Gegendarstellung entfallen zu lassen.
(2) Eine Veröffentlichung auf der Leserbriefseite oder unter „Kommentare“ genügt jedoch nicht, weil die freiwillige Berichtigung – wenn sie eine Gegendarstellung ersetzen soll – auch die gesetzlichen Anforderungen an eine Gegendarstellung erfüllen muss. Insbesondere muss der gleiche Adressatenkreis erreicht werden, was auf der Leserbriefseite nicht gewährleistet sei.
Dementsprechend mussten drei der vier Gegendarstellungen veröffentlicht werden. Lediglich die Berichtigung direkt im Anschluss an den Online-Artikel ließ das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung entfallen.
Anmerkung: Im deutschen Recht herrscht die gleiche Sichtweise vor, vgl. Seitz/Schmidt, Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl. 2010, Kap. 5, Rdnr. 210 (zum Verhältnis von Gegendarstellung und Berichtigung), Kap. 7, Rdnr. 12 (zum Abdruck in der Leserbrief-Spalte). Einige Pressegesetze (z.B. § 11 Abs. 3 S. 1, letzter Hs. LPG-NRW) regeln ausdrücklich, dass die Gegendarstellung nicht „in der Form eines Leserbriefs“ erscheinen darf.