Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So hat das Handelsgericht Bern in einem markenrechtlichen Verfahren (HG 09 34, nicht veröffentlicht) entschieden. Die maßgebliche Norm: Art. 3 Abs. 1 Bst. c Markenschutzgesetz, MSchG.
Die Begründung:
Das Gericht verneinte vor allem deswegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr, weil der Konsument auf einen Blick den Namen des Herstellers wahrnehme, dieser als Einheit wahrgenommen werde und insofern zu „Omega“ keine Verwechslung zu erwarten sei.

Das Landgericht Aschaffenburg hat in einem Urteil Az.: 2 HK O 54/11 die Meinung vertreten, dass der Anbieter eines Social Media-Auftritts (hier ein Facebook-Auftritt) seine in § 5 Telemediengesetz, TMG, geregelte Impressumspflicht verletze, wenn er lediglich im Punkt „Info“ zu seiner eigentlichen Internet-Homepage verlinke, auf der das Impressum erst durch einen weiteren „Klick“ abrufbar sei.
Das Gericht rügte dieses Vorgehen als nicht § 5 TMG entsprechend, da die Angaben jedenfalls nicht leicht erkennbar und nicht unmittelbar erreichbar seien. Sehr weitreichend meinte das Gericht ferner, dass allein schon die Bezeichnung „Info“ gegen § 5 verstoße, weil diese Angabe unklar sei. Schließlich beanstandet das Gericht zusätzlich, bei dem verlinkten Impressum der Homepage sei unklar, ob sich dieses Impressum auch auf den Facebook-Auftritt beziehe.
Anmerkung:
Jeder Facebook-Auftritt sollte daher möglichst unmittelbar ein § 5 TMG ein hinreichend entsprechendes Impressum enthalten, auch wenn das technisch schwierig sein kann. Wenn verlinkt wird, sollte darauf geachtet werden, dass auf der Ziel-Internetseite darauf hingewiesen wird, dieses Impressum gelte auch für die - konkret benannten - verlinkten Angebote (also bspw. den Facebook-Auftritt).

Zu urteilen hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss Az.: 6 L 12.11.
Der Anlass
Zwei Berliner hatten sich geweigert, dem Amt für Statistik im Rahmen einer Haushaltsstichprobe nach dem Zensusgesetz 2011 (ZensG) Auskünfte zu erteilen. Sie hielten das ZensG für verfassungswidrig. Denn die Zuordnung von Datensätzen und persönlichen sensiblen Daten unter einer individuellen Ordnungsnummer stelle eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Das Gericht entschied:
Das Zensusgesetz ist verfassungsgemäß, denn es enthält alle vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen (ein förmliches Gesetz, der Verwendungszweck ist hinreichend präzise bestimmt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen, die der Gefahr einer Persönlichkeitsrechtsverletzung entgegenwirken, sind getroffen). Die Erhebung der Daten sei demnach rechtmäßig. Sie diene – so das Gericht – legitimen Zwecken des gemeinen Wohls und der Berichtspflicht der Bundesrepublik im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen. Die Haushaltsbefragung sei nicht unverhältnismäßig und belaste die Betroffenen nicht übermäßig. Da die erhobenen personenbezogenen Daten – wie das Gesetz es vorschreibt – anonymisiert verarbeitet werden, liege ein gravierender Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht vor, er sei von den Betroffenen daher hinzunehmen. Das Gesetz und die Strafandrohung im Bundesstatistikgesetz schließe auch den Missbrauch der erhobenen Daten aus.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, DPMA, hatte die Eintragung der Internationalen Marke


Quelle: BPatG

angemeldet für Waren der Klassen 8, 14, 20, 21, 24, 28 verweigert. Es nahm an, die Wortbestandteile - ins Deutsche übersetzt als „behaglich und modisch“ - würden keine herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen. Es bemängelte dementsprechend die Unterscheidungskraft i.S.d. 26 W (pat) 539/11) sah dies anders und führte aus:

„Unterscheidungseignung und damit Unterscheidungskraft erlangt das Anmeldezeichen für sämtliche Waren und Dienstleistungen allerdings durch die Kombination seiner Bestandteile. Ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis kann durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden, sofern der durch die Verbindung bewirkte Gesamteindruck über die bloße Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht und sich nicht lediglich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft ...
Die Eintragung ist vielmehr nur [dann] zu versagen, so das Bundespatentgericht, wenn das Zeichen auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfüllt.“

Ebenso wenig wurden seitens des BPatG Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gesehen, so dass der Beschwerde der Anmelderin stattgegeben und die Marke eingetragen wurde.

Wir berichten häufig über die Rechtslage zu Fotomontagen; vgl. etwa die Einträge vom 25.11.2011, 26.08.2011 und 21.03.2011. Nach der Rechtsprechung sind solche Montagen grundsätzlich nur dann unzulässig, wenn sie eine eigene – den Abgebildeten abträglich darstellende – Sachaussage treffen, die mit der Realität nicht übereinstimmt.
Eine Ehrverletzung hat jetzt das Schweizerische Bundesgericht in seinem Urteil Az.: 6B 143/2011) bejaht. Gestritten wurde über eine Fotomontage, die einen Politiker neben Adolf Hitler zeigte und sinngemäß unterschrieben war:
„Österreicher: Es hat sie schon einmal gegeben“.
Die Begründung:
Zwar sei es bei einer politischen Auseinandersetzung in der Regel geboten, sich mit Verboten zurückzuhalten. Die beanstandete Fotomontage und der zugehörige Text suggerierten aber, dass der Abgebildete mit der Naziideologie sympathisiere.
Auf „Satire“ konnte der Autor sich nach Ansicht des Gerichts nicht berufen, da es sich bei der Zeitschrift nicht um ein ausgewiesenes Satiremagazin handele und das Publikum auch sonst nicht auf einen satirischen Inhalt schließe.

„Niemandem ist bei der 'Affäre' ein materieller Schaden entstanden, Trotzdem hat das Ansehen des Bundespräsidenten Christian Wulff gelitten. Er selbst kann die Schlagzeilen um seinen 'Fall' sicher gut verstehen, denn er ging mit anderen bei einer möglichen Verfehlung stets hart ins Gericht. Als sich Johannes Rau, wie Wulff einst Ministerpräsident (in NRW), in die berühmte 'Flug-Affäre' verstrickt hatte, bevor er das höchste Amt im Staat bekleidete, sagte Christian Wulff zu FOCUS: 'Ich leide physisch (sic!) darunter, dass wir keinen unbefangenen Bundespräsidenten haben.' ”
Quelle: Chefredakteur Uli Baur morgen in der Ausgabe des FOUS 51/2011.

Zwei Männer fahren im Zug und schauen aus dem Fenster. Als eine Schafherde auf der Weide zu sehen ist, sagt der Nicht-Jurist: „Schauen Sie mal, eine Schafherde - und alle Tiere sind frisch geschoren.“ Antwortet der Jurist: „Die Schafherde sehe ich wohl, aber daß alle frisch geschoren sind, kann ich so nicht bestätigen - ich sehe ja nur die uns zugewandte Seite der Tiere !“

Wir berichten über dieses Thema etwas ausführlicher, weil es nur verhältnismäßig schwer zu überblicken ist.
Hintergrund zum ersten Urteil:
Geklagt hatte der Mitarbeiter eines tariffreien Klinikbetriebs, dessen „Altvertrag“ aus dem Jahre 1991 mit der tarifgebundenen Rechtsvorgängerin eine dynamische Bezugnahmeklausel auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) enthielt. Durch die formularmäßige Bezugnahme auf den BAT bzw. die jeweils einschlägigen Tarifverträge im Arbeitsvertrag sollte die grundsätzliche Gleichstellung auch eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers mit tarifgebundenen Arbeitnehmern sichergestellt werden (sogenannte „Gleichstellungsabrede“).
Im Jahre 2002 ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang nach Urteil Az,: 4 AZR 811/09 bestätigt das BAG seine Rechtsprechung, wonach bei Arbeitsverträgen nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 (sogenannten „Neuverträgen“) die Auslegungsregel der Gleichstellungsabrede nicht mehr zur Anwendung kommt. Die Auslegung von Verweisungsklauseln in “Neuverträgen“ hat sich vielmehr allein an deren Wortlaut zu orientieren, so dass vertraglich regelmäßig eine dynamische Verweisung auf Tarifverträge vorliegen wird, die nur durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien aufgehoben wird. Bei Änderungen eines „Altvertrags“ differenziert das BAG aber: „Kommt es in Arbeitsverhältnissen mit einer Bezugnahmeklausel, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden ist („Altvertrag“), nach dem 31. Dezember 2001 zu einer Arbeitsvertragsänderung, hängt die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich dieser Klausel um einen Alt- oder Neuvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien des Änderungsvertrages gemacht worden ist.“
Anmerkung
1. Da im vorliegenden Fall die Änderungsvereinbarungen einen Lohnverzicht sowie Verzicht auf Weihnachts- und Urlaubsgeld zum Inhalt hatten, nicht aber eine Neuregelung der Bezugnahmeklausel des Altvertrags, legte das BAG diese Vereinbarungen nicht als „Neuvertrag“ aus. Die beantragte Feststellung der Anwendbarkeit des Nachfolge-Tarifvertrags zum BAT (TVöD/VKA) auf das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde abgelehnt.
2. In seinem neuen Urteil Az.: 4 AZR 79/10, zu dem bislang nur eine Pressemitteilung Nr. 94/11 vorliegt, bekräftigt der Vierte Senat, dass Bezugnahmeklauseln in „Altverträgen” aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin als Gleichstellungsabreden auszulegen sind.

So betitelt die neue Ausgabe - 51/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Die SPD wird in ein Kabinett Merkel nicht eintreten.”
Peer Steinbrück in FOCUS 50/2011, „Sprüche”. Ob sich Steinbrück für die gesamte SPD äußerte, wie nach dem Wortlaut anzunehmen ist, oder nur als möglicher Kanzlerkanditat, ist nicht ganz sicher.