Wir berichten häufig über die Rechtslage zu Fotomontagen; vgl. etwa die Einträge vom 25.11.2011, 26.08.2011 und 21.03.2011. Nach der Rechtsprechung sind solche Montagen grundsätzlich nur dann unzulässig, wenn sie eine eigene – den Abgebildeten abträglich darstellende – Sachaussage treffen, die mit der Realität nicht übereinstimmt.
Eine Ehrverletzung hat jetzt das Schweizerische Bundesgericht in seinem Urteil Az.: 6B 143/2011) bejaht. Gestritten wurde über eine Fotomontage, die einen Politiker neben Adolf Hitler zeigte und sinngemäß unterschrieben war:
„Österreicher: Es hat sie schon einmal gegeben“.
Die Begründung:
Zwar sei es bei einer politischen Auseinandersetzung in der Regel geboten, sich mit Verboten zurückzuhalten. Die beanstandete Fotomontage und der zugehörige Text suggerierten aber, dass der Abgebildete mit der Naziideologie sympathisiere.
Auf „Satire“ konnte der Autor sich nach Ansicht des Gerichts nicht berufen, da es sich bei der Zeitschrift nicht um ein ausgewiesenes Satiremagazin handele und das Publikum auch sonst nicht auf einen satirischen Inhalt schließe.