So hat das Handelsgericht Bern in einem markenrechtlichen Verfahren (HG 09 34, nicht veröffentlicht) entschieden. Die maßgebliche Norm: Art. 3 Abs. 1 Bst. c Markenschutzgesetz, MSchG.
Die Begründung:
Das Gericht verneinte vor allem deswegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr, weil der Konsument auf einen Blick den Namen des Herstellers wahrnehme, dieser als Einheit wahrgenommen werde und insofern zu „Omega“ keine Verwechslung zu erwarten sei.