Das Landgericht Aschaffenburg hat in einem Urteil Az.: 2 HK O 54/11 die Meinung vertreten, dass der Anbieter eines Social Media-Auftritts (hier ein Facebook-Auftritt) seine in § 5 Telemediengesetz, TMG, geregelte Impressumspflicht verletze, wenn er lediglich im Punkt „Info“ zu seiner eigentlichen Internet-Homepage verlinke, auf der das Impressum erst durch einen weiteren „Klick“ abrufbar sei.
Das Gericht rügte dieses Vorgehen als nicht § 5 TMG entsprechend, da die Angaben jedenfalls nicht leicht erkennbar und nicht unmittelbar erreichbar seien. Sehr weitreichend meinte das Gericht ferner, dass allein schon die Bezeichnung „Info“ gegen § 5 verstoße, weil diese Angabe unklar sei. Schließlich beanstandet das Gericht zusätzlich, bei dem verlinkten Impressum der Homepage sei unklar, ob sich dieses Impressum auch auf den Facebook-Auftritt beziehe.
Anmerkung:
Jeder Facebook-Auftritt sollte daher möglichst unmittelbar ein § 5 TMG ein hinreichend entsprechendes Impressum enthalten, auch wenn das technisch schwierig sein kann. Wenn verlinkt wird, sollte darauf geachtet werden, dass auf der Ziel-Internetseite darauf hingewiesen wird, dieses Impressum gelte auch für die - konkret benannten - verlinkten Angebote (also bspw. den Facebook-Auftritt).