Zu urteilen hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss Az.: 6 L 12.11.
Der Anlass
Zwei Berliner hatten sich geweigert, dem Amt für Statistik im Rahmen einer Haushaltsstichprobe nach dem Zensusgesetz 2011 (ZensG) Auskünfte zu erteilen. Sie hielten das ZensG für verfassungswidrig. Denn die Zuordnung von Datensätzen und persönlichen sensiblen Daten unter einer individuellen Ordnungsnummer stelle eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Das Gericht entschied:
Das Zensusgesetz ist verfassungsgemäß, denn es enthält alle vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen (ein förmliches Gesetz, der Verwendungszweck ist hinreichend präzise bestimmt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen, die der Gefahr einer Persönlichkeitsrechtsverletzung entgegenwirken, sind getroffen). Die Erhebung der Daten sei demnach rechtmäßig. Sie diene – so das Gericht – legitimen Zwecken des gemeinen Wohls und der Berichtspflicht der Bundesrepublik im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen. Die Haushaltsbefragung sei nicht unverhältnismäßig und belaste die Betroffenen nicht übermäßig. Da die erhobenen personenbezogenen Daten – wie das Gesetz es vorschreibt – anonymisiert verarbeitet werden, liege ein gravierender Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht vor, er sei von den Betroffenen daher hinzunehmen. Das Gesetz und die Strafandrohung im Bundesstatistikgesetz schließe auch den Missbrauch der erhobenen Daten aus.