Entsprechende einstweilige Verfügungen hat das OLG Köln mit zwei Urteilen (Az.: 6 U 146/11 und Az.: 6 U 150/11) bestätigt.
Die Werbeaussage sei irreführend, so die Richter. Wer genau wissen wolle, was unter „doppelt so schnell“ zu verstehen sei, müsse die - rechtlich unbeachtlichen - Fußnoten der Werbung entziffern. Beachte man die Fußnote nicht, sei die Werbung unzutreffend.