Urlauberbewertungsportale dürfen die generierten Bewertungen von Hotelgästen nicht zur Grundlage eines dem betreffenden Hotel erteilten „Gütesiegels“ machen. Das Landgericht Köln hat einer Klage von HolidayCheck stattgegeben und dem Reisevermittler „Reisen.de“ mit einem uns jetzt zugestellten Urteil vom 05.01.2012 (Az.: 31 O 491/11) untersagt, die unter dessen Bewertungsportal „Holidaytest“ generierten Gästemeinungen (Urlauber können dort für bestimmte Kriterien an Schulnoten angelehnte Bewertungen von „sehr gut“ bis „mangelhaft“ abgeben) in ein Prüf- bzw. Gütesiegel umzuwandeln und dieses zur Werbung gegenüber dem Verbraucher einzusetzen.
Als irreführend untersagte das Landgericht Köln auch die begleitenden Werbebehauptungen, dem Gütesiegel liege „geprüfte Qualität“, „geprüfte Gästemeinungen“ oder „echte Gästemeinungen“ zugrunde bzw. bei dem beworbenen Siegel handele es sich um „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“ oder ein „Kunden-Gütesiegel“ bzw. „das Kunden-Gütesiegel der Touristik“.
Der Reisende – so das Landgericht – erwarte, dass ein Prüf- oder Gütesiegel auf einer sachgerechten Prüfung beruhe und durch eine neutrale Instanz vergeben werde. Ein Hotelgast „prüfe“ aber nichts. Er gebe nur eine nicht objektivierbare Meinung ab. Die Bewertungen würden durch die Beklagte auch nicht inhaltlich überprüft. Gefälschte oder durch Hoteliers veranlasste Einträge könnten so nicht wirksam ausgeschlossen werden. Darüber hinaus fehle es an einer transparenten Aufklärung des Verbrauchers darüber, nach welchen Kriterien das Gütesiegel vergeben werde. Alle angegriffenen Verletzungsformen des Gütesiegels und dessen Bewerbung täuschten die angesprochenen Verkehrskreise daher über die Qualität der unter dem Siegel angebotenen Hotels, so dass sie sich als irreführend im Sinne von § 5 Abs.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, erweisen.