Ein Ehepartner (m/w) hatte sich auf der Social-Media-Plattform über die Kosten einer „blöden Scheidung” beklagt, sodann gefragt, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter gewesen sei und gemeint, eigentlich sei es unbezahlbar, diesen Ehepartner los zu werden.
Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach urteilte, diese Zeilen seien nicht mehr humoristisch, sondern beleidigend. Konsequenz: Anspruch auf Unterlassung und Pflicht, die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu ersetzen.
Aktenzeichen: 60 C 37/11. Hinweis im neuen NJW aktuell 45/2011 und www.njw.de.