An welches Gericht sich Betroffene bei grenzüberschreitend verbreiteten Presseveröffentlichungen wenden können, bestimmt – für Zivil- und Handelssachen – die Urteil C-509/09 und C-161/10 vom 25.10.2011 dargelegt:
1. Der Betroffene darf bei dem Gericht den vollen Schaden einklagen, an dem er den Mittelpunkt seiner Interessen hat.
2. „Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedsstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.”
3.„Das Opfer [darf jedoch auch] anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens auch die Gerichte jedes Mitgliedstaates anrufen, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war“, wie es in der Pressemitteilung Nr. 115/11 vom 25.10.2011 des Gerichtshofs heißt. Diese Gerichte können dann aber – wie bei Schäden durch ein Druckereierzeugnis – nach der Mosaiktheorie nur über den Schaden entscheiden, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben.
Anmerkungen
a. Der EuGH ergänzt: Bei Internetveröffentlichungen verbiete es aber die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, den Anbieter strengeren Anforderungen zu unterwerfen, als nach dem Recht des Mitgliedsstaates, in dem er seine Niederlassung hat.
b. Zu einem grenzüberschreitenden Sachverhalt bei Arbeitsverhältnissen hat der Gerichtshof in einem Urteil vom 15.03.2011 – C-29/10 die Rechtswahlmöglichkeit bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen begrenzt.
c. Der EuGH weist schließlich noch darauf hin, so die Pressemitteilung, „dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs im Aufnahmemitgliedstaat streneren Anforderungen unterliegt, als sie das Recht des Mitgliedsstaats vorsieht, in dem der Anbieter niedergelassen ist”.