Der klagende Verlag wandte sich gegen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft und eine ihrer Tochtergesellschaften, weil diese es ermöglichten, dass über einen anderen Verlag eine Zeitschrift mit dem Titel einer ARD TV-Sendung im Markt war. Umstritten war die Anwendbarkeit des Az. 315 O 410/10) sah keinen Verstoß. Das Gericht räumte dem klagenden Verlag zwar ein:

§ 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV untersagt „den öffentlich-rechtlichen Sendern, verlegerisch tätig zu werden. Dies ist von der Sorge um die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Presse getragen (...). Es soll im Interesse des Bestandsschutzes des Instituts der Pressefreiheit verhindert werden, dass die öffentlich-rechtlichen Sender mit - der Presse zugewiesenen - Printangeboten in Konkurrenz zur Presse treten.“

Es nahm jedoch an, dass weder die Rundfunkanstalt noch ihre Tochtergesellschaft Anbieter i.S. des § 11 a Abs. 1 Satz 2 seien. Die Begründung:
Auszugehen sei vom Impressum der Zeitschrift, nach dem das konkurrierende Verlagsunternehmen die presserechtliche und wirtschaftliche Verantwortung trage. Die Beklagten seien nicht einmal „Auch“-Anbieter. Allein mit dem Abschluss eines Lizenzvertrages über die Markennamen

„eröffnet sie als Anbieter von öffentlich-rechtlichem Rundfunk jedoch keinen Wettbewerb auf dem Pressemarkt, der aus Gründen des verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes der Pressefreiheit verhindert werden soll.“