Geklagt hatte der neue Lebensgefährte. Das Landgericht Köln hat in einem noch unbekannten Urteil Az.: 28 O 747/11 verallgemeinerungsfähig dargelegt:
Es handelt sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. „Für ein öffentliches Informationsinteresse an den mit dem Foto und der sie begleitenden Wortberichterstattung thematisierten Umständen der Trennung von Frau ... nach langjähriger Ehe und der Eingehung einer neuen Beziehung mit dem Antragsteller spricht unter dem Gesichtspunkt der Leitbild- oder Kontrastfunktion Prominenter (vgl. allgemein BVerfG, NJW 2008, 1793), dass die einem breiten Publikum bekannte Schauspielerin erst ein halbes Jahr vor der Veröffentlichung die Trennung von ihrem langjährigen Ehemann ...öffentlich bekannt gegeben hatte. Die angegriffene Bildberichterstattung und die sie begleitende Wortberichterstattung behandeln - ungeachtet der gefühlsbetonten und auf den Einzelfall fokussierten Darstellung - das Spannungsfeld der zwischenmenschlichen Probleme, die sich mit einem solchen Umbruch in der familiären Biografie verbinden können. Hiermit sind Fragen von allgemein gesellschaftlichen Interesse angesprochen; die angegriffene Bildveröffentlichung ist somit geeignet, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.