Das AG Frankfurt a.M. (Az.: 30C 2353/09-75) stellte die neue Kostenregelung zu den Abmahnkosten in Urhebersachen klar.
Der Fall
Eine Internetanschlussinhaberin war mit der Begründung in Anspruch genommen, dass über ihren Internetanschluss Tonaufnahmen im Internet angeboten wurden. Sie bestritt zwar, konnte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast jedoch nicht vortragen, wer sonst die inkriminierende Handlung vorgenommen haben soll, so dass das Gericht von der Nutzung durch die Beklagte selbst ausging.
Die Entscheidung
Das Gericht hat jedoch die eingeklagten Kosten begrenzt:
Die Höhe der Abmahnkosten hielt es lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen beschränkt seien.
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei der Angelegenheit deshalb um einen „einfach gelagerten Fall", da der Auskunftsanspruch gem. § 101 UrhG, weil die Beurteilung rechtlich nicht schwierig sei, und die Klägerin auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen konnte.
Wichtig erschien dem Gericht darüber hinaus ein argumentum ad absurdum:

„Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zur Frage der Erheblichkeit der Rechtsverletzung auch nicht etwa auf die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung zurückgegriffen werden, wenngleich bei der Subsumtion beider sowohl der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch deren Schwere maßgeblich sein sollen. Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, wie nicht zuletzt daraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber im § 97a UrhG mit der Erheblichkeit der Rechtsverletzung einen anderen Wortlaut gewählt hat, als mit dem gewerblichen Ausmaß in § 101 UrhG, zudem die Einzelfallbetrachtung geboten sein soll.“