Eine allgemein für Europa interessante Entscheidung des UK Supreme Court.
Der UK Supreme Court hatte in dem Fall „Lucasfilm v. Ainsworth“ (Court of Appeals, 41 II C 864 (2010)) darüber zu entscheiden, ob eine Klage wegen Verletzung U.S.-amerikanischer Urheberrechte der Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte unterworfen ist. Der Fall: Die Lucasfilm (eine U.S.-amerikanische Filmproduktionsgesellschaft) hatte den in England ansässigen Beklagten Andrew Ainsworth wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.
Der UK Supreme Court hat - Gemeinschaftsrecht beachtend - die Zuständigkeit der Urheberrechtsverletzung in England bejaht. Es unterschied streng zwischen den Fällen, in denen das Bestehen und die Gültigkeit eintragungspflichtiger Rechte wie z.B. Patente streitig war und Fällen, in denen eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums geltend gemacht wird.
Die internationale Zuständigkeit der Gerichte ist in Art. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVVO, geregelt. Danach ist bei der Verletzung von Rechten der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich. Dementsprechend waren die englischen Gerichte im beschriebenen Fall zuständig.
Diese grundsätzliche Zuständigkeit wird auch nicht etwa durch Art. 22 Abs. 4 EuGVVO geändert. Denn die darin geregelte ausschließliche Zuständigkeit des Registerstaates gilt nur für Klagen, die die Eintragung und die Gültigkeit, also die Wirksamkeit der Registerrechte des geistigen Eigentums betreffen. Im Falle einer Verletzung der nicht eintragungsfähigen Urheberrechte gewinnt diese Vorschrift keine Bedeutung. Schließlich ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Rom II-VO, dass es keine europäischen Vorbehalte gegen Gerichtsverfahren über ausländische Schutzrechte gibt.