Das schweizerische Bundesgericht (Az.: 4A_281/2011) entschied, dass trotz der Bekanntheit der Marke „APPENZELLER“ für „Käse“ (Kl. 29), eine Verwechslungsgefahr wegen der jüngeren Marke „Appenberger“ nicht vorliegt.
Die Widersprechende machte geltend, dass die aus den Elementen "Appen", "berger" und "zeller" zusammengesetzte Marken wegen der Stärke der Marke „APPENZELLER“ bereits aufgrund der bloßen Teilidentität „APPEN-“ und „-er“ zu verwechseln seien.
Dem folgte weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht, da „eine solche schematische Betrachtungsweise ... der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach Maßgabe des Gesamteindrucks und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu erfolgen hat, nicht gerecht [werden würde].“
Stattdessen stellte das Bundesgericht darauf ab, dass „dem Sinngehalt der beiden Streitzeichen eine wesentliche Bedeutung bei[zu]messen sei, dominiert ein markanter Sinngehalt doch regelmäßig das Erinnerungsbild und beeinflusst maßgeblich den Gesamteindruck einer Wortmarke.“
Das Bundesgericht bestätigte daher, dass die Vorinstanz, „vielmehr zutreffend erwogen[hat], dass sich die Marken "APPENZELLER" und "Appenberger" durch die unterschiedlichen Bestandteile "ZELL" und "berg" sowohl im Schriftbild als auch im Wortklang merklich unterscheiden und insbesondere der abweichende Sinngehalt der beiden Marken gegenüber der optischen bzw. akustischen Nähe aufgrund des gemeinsamen Wortanfangs "Appen" sowie der Endsilbe "-er" stärker ins Gewicht fällt.“
Anmerkung:
In Deutschland stößt die Entscheidung BGH - AIDA/AIDU (GRUR 2010, 235) in eine ähnliche Richtung. Dort wird auf die sogn. Neutralisierungslehre Bezug genommen. Das schweizerische Bundesgericht nimmt den Schritt der „Neutralisierung“, ohne ihn zu erwähnen, in der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vor.