Hintergrund
Der für den Abzug des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten maßgebliche Urteil des BVerfG v. 6.7.2010 für verfassungswidrig befunden worden war, mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 geändert. Nach ihm sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von 1.250 € abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Begrenzung des Betrags entfällt, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Neu ist jedoch lediglich die erste Variante, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Entscheidungen
Der BFH äußerte sich nun in zwei Urteilen (Urt. v. 27.10.2011, VI R 71/10 [Hochschullehrer] und Urt. v. 8.12.2011, VI R 13/11 [Richter]) erstmals zu der neuen Vorschrift. Beide Urteile mussten sich jedoch nur mit der bislang schon geltenden Variante befassen; also mit der Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet.
Der BFH hält in den neuen Urteilen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Maßgeblich bleibt danach, wo der qualitative Schwerpunkt liegt, wo also die für den Beruf wesentliche und prägende Betätigung vorgenommen wird. Der BFH ließ sich nicht auf die Argumentation ein, maßgeblich sei, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.
Für eine richterliche Tätigkeit sieht der BFH es als typisch an, dass die verbindliche Entscheidung von Rechtsfragen ihren Ausdruck in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen findet. Die richterliche Tätigkeit hat demnach ihren qualitativen Schwerpunkt im Gericht.
In Bezug auf Hochschullehrer liegt das Wesensmäßige der Tätigkeit darin, dass sie einer Lehrverpflichtung an einer Hochschule nachzukommen haben. Damit findet ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig in der Universität statt.
Dementsprechend lehnten es beide Urteile ab, dass Aufwendungen steuerlich abgezogen werden dürfen.
Anmerkung
Vorab bleibt stets zu prüfen, ob überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Nur dann ist § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG anwendbar. Dazu muss das Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre eingebunden, aber von den übrigen Wohnräumen getrennt sein. Eine gemischte Nutzung für private und berufliche Zwecke schließt bspw. das Vorliegen eines Arbeitszimmers schon aus.