Anwohner machten gegen die Gemeinde einen Anspruch auf das Abstreuen der Straße zu ihrem Haus geltend. Ein solcher Anspruch ergibt sich, so das VG Aachen (Az. 6 L 539/10), jedoch weder aus §§ 9, 9a des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), noch aus der gemeindlichen Straßenreinigungssatzung. Diese und andere landesrechtliche und örtliche Normen verpflichten die Gemeinde zwar, die Straßen zu räumen und auch zu streuen. Dem steht jedoch kein Anspruch der Bürger hierauf gegenüber. Die Vorschriften dienten, so das Gericht, nicht dem Schutz von Individualinteressen, sondern allein der gefahrfreien Benutzung der Straßen und der Verkehrssicherheit. Auch der über Art. 14 Grundgesetz, GG, und §§ 14, 14a StrwG NRW geschützte Anliegergebrauch der Anwohner gebe keinen solchen Anspruch auf die Räumung der Straßen her, solange keine konkreten Gefahren bestehen. Das VG Aachen verwies die Bewohner auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, sofern es durch die Nichterfüllung der Räum- und Streupflicht zu Schäden komme.