Der Fall
Die Liste der Verfehlungen des vor dem Amtsgericht Bremen (Az.: 17 C 105/10) beklagten Mieters war lang:

  • Hören extrem lauter Musik, auch zu Ruhezeiten
  • Türenknallen
  • Beschimpfen von anderen Mitbewohnern
  • Randalieren in der Wohnung, verbunden mit lautem Schreien
  • Aggressive Reaktion auf Bitten um Ruhe

Die weiteren Mitbewohner im Haus fühlten sich durch den Beklagten permanent bedroht und minderten die Miete. Deshalb hat der Vermieter dem Störenfried gekündigt und auch Ersatz des Schadens wegen der Mietminderungen verlangt.
Das Urteil
Die Pflicht, den Hausfrieden nicht zu stören, ist Bestandteil der Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Wer diese Pflicht schuldhaft verletzt, muss den dem Vermieter entstandenen Schaden ersetzen. Hierzu gehört auch der Ausgleich der Mietkürzungen der anderen Mieter. Denn durch das Verhalten des Beklagten waren die weiteren Mieter zu Mietminderungen in Höhe von 20% ihrer jeweiligen Miete berechtigt. In Höhe der Mietminderungen ist der Klägerin ein entsprechender Schaden entstanden.
Anmerkungen
Der Schadensersatzanspruch kann nach dieser Urteilsbegründung selbstverständlich auch bei etwas weniger wiegenden Verletzungen entstehen. Er unterliegt nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, sondern der Regelverjährung, § 195 BGB.