Nach einem Urteil des Landgerichts München I 1 HKO 12863/11 muss die Abmahnung zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 93 Zivilprozessordnung, ZPO, bei sofortigem Anerkenntnis nicht in der Sprache des Landes abgefasst sein, aus welchem das Angebot stammt.
Der Fall
Ein italienisches Unternehmen hatte zeichenverletzend geworben und war vom deutschen Rechteinhaber in deutscher Sprache abgemahnt worden. Das Unternehmen ließ die darin gesetzte Frist ohne Reaktion verstreichen, erkannt im anschließend eingeleiteten Klageverfahren dann aber sofort und unter Verwahrung gegen die Kosten an. Die Abmahnung sei, so die Beklagte, für sie sprachlich nicht verständlich und somit unwirksam gewesen.
Die Entscheidungsbegründung
Die Abmahnung – für die keine Form vorgeschrieben sei – solle den Empfänger in die Lage versetzen, zu erkennen, was ihm vorgeworfen wird. Die Beklagte habe aus der Abmahnung aber ohne weiteres erkennen können, welcher Markeninhaber sich wegen welches Produktes an sie wendet. Es hätte ihr daher oblegen, für eine Übersetzung Sorge zu tragen, einen Anwalt mit der Sache zu befassen oder zumindest den Abmahnenden um eine Übersetzung zu bitten.