Dass ehrverletzende Äußerungen im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen privilegiert sind, ist bekannt. Der BGH hat nun in einem Urteil Az.: VI ZR 79/11 seine gefestigte, weit reichende Rechtsprechung bestätigt. Die prozessualen Rechte sollen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Vielmehr müssten – so der BGH –

„die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen „berührt” wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen (…) Dies trägt dem Recht der Parteien (wir zitieren immer noch den BGH) auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art.103 Abs.1 GG Rechnung.“


Der BGH hat in den Entscheidungsgründen Ausnahmen nur für den Fall angedeutet, dass die prozessualen Äußerungen bewusst unwahr oder auf der Hand liegend falsch gewesen wären und geschmäht hätten.