Ein Muster bildet das Urteil des Oberlandesgerichts München Az.: 29 U 3926/11. Beurteilt wurde die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG,.
Der Fall
Prüfungsgegenstand der Entscheidung war die Frage, ob ein Unternehmen Werbeschreiben an ehemalige Kunden versenden darf, die ein Wettbewerber zuvor abgeworben hatte. Der (ursprünglich alleinige) Dateninhaber mahnte den Konkurrenten ab.
Das Urteil
Die Klage blieb ohne Erfolg: Eine Marktbezogenheit als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des UWG liege – so das OLG – nur dann vor, wenn die Vorschrift, gegen die der Wettbewerber bei seinem geschäftlichen Handeln verstoße, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion aufweise. Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes sei es hingegen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werde.
Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Vorschriften des BDSG keine Marktverhaltensregeln beinhalten, macht das Gericht nur für § 28 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG.
Anmerkung: Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, ob es sich bei Datenschutzverletzungen um abmahnfähige Wettbewerbsverstöße handelt, fehlt, soweit ersichtlich, bislang.