Das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 551/10) hat Grenzen gezogen, die oft Bedeutung gewinnen. Beurteilt hat das LG Berlin unteranderem die Allgemeine Geschäftsbedingung:
„Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos ("IP-Inhalte"), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nichtexklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung aller IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhäng mit Facebook postest ("IP-Lizenz").“
Das LG urteilte: Diese Bestimmung sei mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen nicht zu vereinbaren. Insbesondere stünde ihr der Zweckübertragungsgedanke, der seinen gesetzlichen Niederschlag u.a. in § 31 Abs. 5 Urhebergesetz (UrhG) gefunden hat, entgegen. Danach sei eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes und eine möglichst geringe Aufgabe bzw. Übertragung seiner Ausschließlichkeitsrechte erforderlich. Nutzungsrechte sollen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zweckübertragungsregel zufolge stets nur in dem Umfang übertragen werden, wie der Vertragszweck es auch erfordert.