Wer im Wettbewerb eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nimmt, muss einen Vorsprung aufweisen können, der sowohl „stetig“ als auch „deutlich“ ist. Wann diese Voraussetzungen bei wöchentlich erscheinenden Zeitschriften erfüllt sind, hat das Landgericht Hamburg in einem Beschluss (Az.: 312 O 226/10) vom 19. März 2012 konkretisiert. Gewonnen hat in diesem Punkt die BUNTE gegen den „stern“.
Der Fall:
BUNTE warb für sich in einer Fachpublikation unter anderem mit dem Slogan „Ohne BUNTE wäre er am Donnerstag die Nummer 1 am Kiosk“. Mit „er“ war der Konkurrent „stern“ gemeint, in der Anzeige durch eine Abbildung von dessen Logo versinnbildlicht. Gegen verschiedene Aspekte dieser Werbung erwirkte der Verlag des „stern“ eine einstweilige Verfügung. Gestritten wurde zuletzt nur noch um die Kosten hinsichtlich eines (für erledigt erklärten) Punktes: Durfte BUNTE neben der Abbildung des „stern“-Logos mit der Aussage werben „Ohne BUNTE wäre er am Donnerstag die Nummer 1 am Kiosk“?
Die Entscheidung:
Das Landgericht hat dem „stern“ in dem besagten Punkt die Kosten auferlegt, weil der Unterlassungsantrag bei Erledigung unbegründet war. Selbst in der konkreten Verletzungsform sah das Gericht keine Irreführungsgefahr. Die angesprochenen Leser aus der Werbebranche verstünden, dass der Vergleich sich nur auf Zeitschriften und nicht zugleich auf Zeitungen bezieht. Die Formulierung „am Kiosk“ beziehe sich klar genug auf den Einzelverkauf. Es liege auch keine unzulässige Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung vor, weil die Verkaufszahlen der BUNTE in einem Zeitraum von einem Jahr vor Schaltung der Anzeige einen Vorsprung aufgewiesen hätten, der „seit einem dreiviertel Jahr vor der Anzeige auch deutlich war“. Dass – wie vom „stern“ vorgebracht – die Werbebehauptung deshalb unzulässig sei, weil sie bei Weglassung der Auslandsverkäufe nicht stimme und auch nicht an jedem einzelnen Kiosk in Deutschland zutreffe, hat das Gericht zurückgewiesen.
Anmerkung:
Implizit hat das Landgericht mit seinem Beschluss zugleich die generelle Zulässigkeit eines Werbevergleichs zwischen BUNTE und „stern“ bejaht, die der Verlag des „stern“ vehement bestritten hatte.