Das Landgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung mit Urteil vom 01.06.2012 (28 O 792/11) aufgehoben. Der „Nebenbuhler“ hatte zunächst erfolgreich die Mitteilung darüber untersagen lassen, dass er die Frau auf einer Hotelterrasse „geküsst und gestreichelt“ habe. Der gegen das Verbot gerichtete Widerspruch von „SUPERillu“ hatte Erfolg.
Das Landgericht Köln legt dar, dass zwar die Privatsphäre betroffen sei, eine Interessenabwägung aber zu einem Vorrang des öffentlichen Interesses führe. Das Gericht verweist darauf, dass es bereits in einem Parallelverfahren (vgl. hierzu unseren Eintrag vom 10. Februar 2012) ein anerkennenswertes öffentliches Interesse schon deshalb bejahte, weil die betroffene Sportler-Gattin sich in der Vergangenheit wiederholt zu ihrer Ehe und zu ihrer Privat- und Intimsphäre geäußert hatte. Im übrigen spreche, so das Gericht, zugunsten der Informationsfreiheit auch die geringe Eingriffsintensität und Detailarmut der beschriebenen Kussszene, die praktisch nicht über die bloße Kundgabe des Verhältnisses hinausgehe. Demgegenüber sei der Gegenstand des Berichts – die Belastbarkeit von Sportler-Ehen – auch unter dem Gesichtspunkt der Leitbild- und Kontrastfunktion Prominenter von erheblichem öffentlichem Interesse.