Das DPMA entschied nun (Az.: 30 2011 027 604.8 / 09), was nach unserer Einschätzung viele überraschen wird, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken PIPPI und PIPPA bestehe. Im Einzelnen:

  • Es „besteht keine klangliche Verwechslungsgefahr. Denn die jeweiligen Schlusselemente („pi“ bzw. „pa“) verleihen den Vergleichsmarken völlig andere phonetische Gesamteindrücke und werden auch nicht überhört…“
  • „Zudem werden erhebliche Teile des Verkehrs die Widerspruchsmarke „Pippi“ vor allem mit der von Astrid Lindgren geschaffenen literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ als Koseform von „Pippilotta“ in Verbindung bringen, während die angegriffene Marke „PIPPA“ wiederum einen im Inland geläufigen Vornamen als Koseform von „Philippa“ darstellt…“
  • „Die Unterschiede sind demnach erkennbar und wirken der Verwechslungsgefahr somit entgegen, so dass auch unter Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes …ein sicheres Auseinanderhalten beider Marken jederzeit gewährleistet ist.“


Anmerkung
Wer anderer Ansicht ist, ist nicht dümmer als das DPMA. Wir haben oben in einem Zitat herausgestellt, dass es auf die Verkehrsauffassung ankommt. Die eine Gruppe fasst so auf, die andere anders und eine dritte (die "Restkategorie") ist unentschlossen oder hat keine Meinung. Um zu einem zutreffenden Ergebnis zu gelangen, müsste zunächst ermittelt werden, wieviele was verstehen. Angenommen, eine Gruppe ist 30 % groß, wäre zu ermitteln, ob nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes diese 30 % (die "Quote") ausreichen, oder ob etwa 50 % zu verlangen sind.
Da in der Praxis aus Kosten- oder anderen Gründen in der Regel keine repräsentative Umfrage durchgeführt wird, stellt das Gericht auf seine Vermutungen ab.
Den Streitparteien steht es aber frei, von sich aus durch ein Institut die richtigen Werte zu ermitteln und die Studie dem Gericht vorzulegen.
Einzelheiten können Sie nachlesen, wenn Sie links in die Suchfunktion "Verkehrsauffassung" eingeben.