Das DPMA entschied nun (Az.: 30 2011 027 604.8 / 09), was nach unserer Einschätzung viele überraschen wird, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken PIPPI und PIPPA bestehe. Im Einzelnen:
Anmerkung
Wer anderer Ansicht ist, ist nicht dümmer als das DPMA. Wir haben oben in einem Zitat herausgestellt, dass es auf die Verkehrsauffassung ankommt. Die eine Gruppe fasst so auf, die andere anders und eine dritte (die "Restkategorie") ist unentschlossen oder hat keine Meinung. Um zu einem zutreffenden Ergebnis zu gelangen, müsste zunächst ermittelt werden, wieviele was verstehen. Angenommen, eine Gruppe ist 30 % groß, wäre zu ermitteln, ob nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes diese 30 % (die "Quote") ausreichen, oder ob etwa 50 % zu verlangen sind.
Da in der Praxis aus Kosten- oder anderen Gründen in der Regel keine repräsentative Umfrage durchgeführt wird, stellt das Gericht auf seine Vermutungen ab.
Den Streitparteien steht es aber frei, von sich aus durch ein Institut die richtigen Werte zu ermitteln und die Studie dem Gericht vorzulegen.
Einzelheiten können Sie nachlesen, wenn Sie links in die Suchfunktion "Verkehrsauffassung" eingeben.
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