Fälle

„Ihre Experten-Kanzlei … holt für Sie die Kastanien aus dem Feuer“
„Die Spezialkanzlei für Trennung, Unterhalt und Fragen rund um das Familienrecht“.

Die Entscheidung

Das Kammergericht (5 U 191/10) akzeptierte diese Werbung. Der Verkehr werde nicht irregeführt, da das „Reklamehafte“ des Slogans deutlich werde und der Verkehr daher nur annehme, dass die werbenden Anwälte in einer erheblichen Zahl von Fällen im Rechtsgebiet tätig gewesen seien, was aber in tatsächlicher Hinsicht zuträfe.
Der Adressat der Werbung erwarte „[auch] nicht eine Qualifikation, die im Hinblick auf die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen mehr als die Anforderungen erfüllt, die an einen Fachanwalt des entsprechenden Gebiets zu stellen sind.“

Anmerkung:
Wir berichteten bspw. über eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, das bei Verwendung der Bezeichnung „Spezialist“ im Jahr 2009 eine Spezialisierung, welche die Spezialisierung eines Fachanwalts übersteigt verlangte (vgl. unser Beitrag vom 29.12.2009).